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Terms of Service

Last Update :

2025

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Xaibo GmbH und/oder eines ihrer verbundenen Unternehmen ("Xaibo") an den jeweiligen Kunden, einschließlich Angebotsanfragen, Vorschlägen, Angeboten und sonstigen einzelvertraglichen Regelungen zwischen Xaibo und dem jeweiligen Kunden. Die AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzenden Bedingungen des Kunden, insbesondere Vertragstrafenregelungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Xaibo hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung vorbehaltlich ggf. vorrangiger einzelvertraglicher Vereinbarungen auch ohne eine weitere ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Einzelverträge mit dem Kunden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Definitionen

"Verbundene Unternehmen" sind Konzerngesellschaften, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften und andere Unternehmen einer Partei, die von einer Partei kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen. In diesem Zusammenhang ist ein Unternehmen als von einem anderen kontrolliert anzusehen, wenn dieses andere Unternehmen fünfzig Prozent (50 %) oder mehr Stimmrechts- oder Eigenkapitalanteile an diesem Unternehmen hält.

"Agiles Projekt" bezeichnet die Erbringung von (Dienst-)Leistungen und die Lieferung der in Form eines Projekts ausgeführten Leistungen ohne umfassende Spezifikationen, Anforderungen oder sonstige Anweisungen oder Spezifikationen des Kunden wie z.B. spezifische Inhalte oder Lieferzeiten.

"Einzelvertrag" bezeichnet die schriftliche (Textform wie z.B. Mail genügt) einzelvertragliche Vereinbarung über (Dienst-)Leistungen, Projekte und/oder Lieferungen, die zwischen den Parteien abgeschlossen werden, einschließlich ihrer Anhänge sowie alle Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird sowie jegliche Änderungen, die später zwischen den Parteien vereinbart werden.

"Vorhandene geistige Eigentumsrechte“ (Background IPR) bezeichnet Schutzrechte und Know-how, über das eine Partei vor Abschluss des Einzelvertrages und/oder vor Bestellung verfügt oder das von einer Partei nachweisbar unabhängig von der Zusammenarbeit mit der anderen Partei entwickelt wurde.

"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen gleich welcher Art und Beschaffenheit, die eine Partei von der anderen Partei als vertraulich bezeichnet erhält oder die als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen können in schriftlicher, visueller, elektronischer oder mündlicher Form übermittelt werden. Wenn sie in schriftlicher Form offengelegt werden, sind sie mit "Vertraulich", "Proprietär" oder mit einer anderen ähnlichen Begrifflichkeit zu versehen. Erfolgt eine Offenlegung mündlich, so hat die Partei, die der anderen Partei Vertrauliche Informationen offenlegt, vor der Offenlegung deutlich zu machen, dass die Offenlegung vertraulich ist.

"Lieferungen und Leistungen" sind alle Lieferungen und Leistungen gemäß dem jeweiligen Angebot von Xaibo, dem Einzelvertrag oder der darauf beruhenden Bestellung. Leistungen sind dienst- oder werkvertragliche Leistungen. Lieferungen können unter anderem Dokumente, Pläne, Karten, Designs, Ausarbeitungen und Computerprogramme (einschließlich Quell- und Objektcodes und andere Komponenten) umfassen.

"Dokumentationen" sind alle vereinbarten Schriftstücke, unabhängig von der Art der Lieferungen und Leistungen, die von Xaibo im Rahmen des Einzelvertrages und/oder der Bestellung geliefert oder erstellt wurden (einschließlich aller UI/UX, technischen Dokumentationen, und sonstigen Anweisungen/Instruktionen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen).

"Fehler" bezeichnet einen Irrtum, eine Unterlassung, oder einen Mangel in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen in Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen der vom Kunden festgestellt und schriftlich angegeben werden. Falls keine Spezifikationen konkret vereinbart wurden, gelten als Maßstab allgemeine Anforderungen oder andere Bedingungen, die im Einzelvertrag und/oder der Bestellung enthalten sind. Ein geringfügiger Mangel, der die Nutzung der Leistungen oder des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt, gilt nicht als „Fehler“ im Sinne des Einzelvertrages.

Geistige Eigentumsrechte“ (IPR) bezeichnet Urheberrechte (einschließlich des Rechts, die Urheberrechte ganz oder teilweise zu übertragen und die urheberrechtlich geschützten Werke zu ändern oder zu bearbeiten), Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene oder nicht eingetragene Designs, Marken, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse und Know-how und andere geistige Eigentumsrechte, unabhängig davon, ob sie eintragungsfähig sind oder nicht.

"Beistellungen" bezeichnet alle Materialien, Ausrüstung, Software, UI/UX, Informationen und Daten (einschließlich der darin bestehenden, vorhandenen geistigen Eigentumsrechte) und sonstige Mitwirkungsleistungen, die der Kunde Xaibo zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen zur Verfügung stellt.

"Open Source Software" bezeichnet jede Software, Softwarekomponenten oder Softwarebibliotheken, die (i) einer der unter http://opensource.org/licenses aufgeführten Open-Source-Lizenzen unterliegen; (ii) die Open-Source-Definition unter http://opensource.org/licenses erfüllen; oder (iii) Lizenzen unterliegen, die den unter http://opensource.org/licenses festgelegten Kriterien entsprechen.

"Bestellung(en)" bezeichnet die verbindliche schriftliche Bestellung (Textform ausreichend) des Kunden über (Dienst-)Leistungen, Projekte und/oder Lieferungen, die zwischen den Parteien vereinbart werden, den Gegenstand, die Art und den spezifischen Umfang und die Anforderungen der (Dienst-)Leistungen, Projekte und/oder Lieferungen definieren, und die Grundlage für die Erbringung der (Dienst-)Leistungen, Projekte und/oder Lieferungen bilden. Xaibo kann nach eigenem Ermessen eine vom Kunden erteilte mündliche Bestellung als verbindliche "Bestellung" behandeln.

"Partei(en)" bezeichnet Xaibo und/oder den Kunden gemäß Einzelvertrag.

"Projekt(e)" bezeichnet die Lieferungen und Leistungen gemäß Einzelvertrag oder Bestellung, die in Form eines Projekts (einschließlich Agiles Projekt) ausgeführt werden. "Prototyp" bezeichnet einen neuen Typ oder eine neue Konstruktion eines Erzeugnisses, das nicht oder nicht vollständig für den bezweckten Einsatz geeignet ist.

"Anforderungen" sind die Aufgabenstellungen des Kunden an das Projekt, die (Dienst-)Leistungen und die Lieferungen gemäß dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung.

"Dienstleistung(en)" bezeichnet Beratung oder sonstige Unterstützung in den Geschäftsbereichen Ingenieurwesen, Planung, UI/UX, Maschinenbau, Systemtechnik, Industriedesign, Softwareentwicklung, Embedded Systems' und technische Dokumentationsdienste sowie in allen anderen Geschäftsbereichen, in denen Xaibo aktuell und zukünftig tätig ist, die im Rahmen des Einzelvertrages und/oder der Bestellung zu erbringen sind.

"Spezifikationen" meint die Beschreibung des Umfangs und der Funktionalitäten sowie der technischen und funktionalen Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen, die von Xaibo oder von den Parteien auf der Grundlage der Anforderungen erstellt wurden. Vereinbarte Spezifikationen bilden einen integralen Bestandteil des Einzelvertrages und/oder der bestätigten Bestellung.

3. Bestellungen

3.1. Xaibo erbringt Lieferungen und Leistungen, die auf einer angenommenen Bestellung des Kunden basieren. Der Leistungsumfang und/oder die Lieferungen sind in den Bestellungen und der jeweiligen Bestellbestätigung detailliert festgelegt.

3.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, bestätigt Xaibo nach eigenem Ermessen die vom Kunden erteilten Bestellungen schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Bestellung. Wenn der Kunde diese Bestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung von Xaibo erhalten hat und Xaibo noch keine Leistungen im Rahmen dieser Bestellung erbracht hat, gilt die Bestellung als abgelehnt.

4. Allgemeine Verantwortlichkeiten der Parteien; Leistungserbringung

4.1. Allgemein

4.1.1. Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt, sind die im Einzelvertrag und/oder der bestätigten Bestellung festgelegten gegenseitigen Leistungspflichten unverzüglich zu erfüllen. Jede Partei verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Durchführung des Projekts, der Lieferungen und/oder der (Dienst-) Leistungen erforderlich sind.

4.2. Verantwortlichkeiten von Xaibo

4.2.1. Xaibo erbringt seine Lieferungen und Leistungen auf Basis und in Übereinstimmung mit den Einzelverträgen, den angenommenen Bestellungen und diesen AGB.

4.2.2. Xaibo stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen mit der notwendigen Sorgfalt, der für die Aufgabe erforderlichen Fachkompetenz und innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Zeitpläne umgesetzt werden. Sofern von den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können die Leistungen dem Kunden auch remote erbracht werden.

4.2.3. Darüber hinaus gewährleistet Xaibo, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Soweit Inhalt des Einzelvertrages, stellt Xaibo in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen die vereinbarten UI/UX-Dokumentation zur Verfügung und verpflichtet sich, sicherzustellen, dass diese UI/UX-Dokumentation auf dem neuesten Stand und von professionellen Qualitätsansprüchen genügen.

4.2.4. Xaibo ist berechtigt, Unterauftragnehmer nach eigenem Ermessen zur Erfüllung oder Unterstützung der Verpflichtungen von Xaibo aus dem Einzelvertrag und/oder der bestätigten Bestellung einzusetzen. Xaibo ist für die Lieferungen und Leistungen dieser Subunternehmer im Umfang des Vereinbarten verantwortlich.

4.2.5. Xaibo wird dem Kunden Berichte über den Fortschritt und die Umsetzung der Lieferungen und Leistungen in dem Umfang und der Häufigkeit, wie im Einzelvertrag und/oder der angenommenen Bestellung vereinbart, zur Verfügung stellen.

4.2.6. Sofern vereinbart und notwendig für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen wird Xaibo eigenes Personal entsenden und einsetzen bzw. Personal seiner Subunternehmer oder anderer Vertragspartner im Ausland (globale Mobilität) einsetzen. In die in diesem Fall ist Xaibo plan berechtigt, alle Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz in Rechnung zu stellen, wie z.B. Reise- und Unterkunfts-, Visa- und Arbeitsgenehmigungsanträge sowie angemessene Verwaltungsgebühren.

4.2.7. Xaibo ist im Zuge der Leistungserbringung berechtigt, einen Wechsel des eingesetzten Personals (Rotation) vorzunehmen. Dies erfolgt proaktiv und in Kommunikation mit dem zentralen Ansprechpartner des Kunden.

4.3. Verantwortlichkeiten des Kunden

4.3.1. Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen des Einzelvertrages und/oder der angenommenen Bestellung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und mit der notwendigen Sorgfalt zu erbringen.

4.3.2. Der Kunde verpflichtet sich, Xaibo die im Einzelvertrag oder der angenommenen Bestellung vereinbarten bzw. erforderlichen Beistellungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.3.3. Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung von Beistellungen, die Xaibo für Erfüllung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde steht dafür ein, dass hierbei keine Recht Dritter verletzt werden. Gleiches gilt für die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Anordnungen von Behörden. Unbeschadet des Vorstehenden informiert Xaibo den Kunden, wenn Xaibo Fehler, Abweichungen oder Defizite in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Beistellungen erkennt oder vermutet.

4.3.4. Der Kunde ist auf seine Kosten verantwortlich für die Schulung und Unterweisung des Personals, das von Xaibo für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen eingesetzt wird, sowie für alle Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen und Risikobeurteilungen in Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen an Kundenstandorten und/oder beim Einsatz von Werkzeugen oder anderen Einrichtungen des Kunden. Xaibo ist berechtigt, alle Kosten und Zeitaufwände im Zusammenhang mit der Teilnahme einer solchen Unterweisungen etc. in Rechnung zu stellen.

4.3.5. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen in Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollbeschränkungen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Lieferungen oder Dokumentationen an Dritte zu exportieren, die gegen die geltenden Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf Exportkontrollbeschränkungen verstoßen könnten. Eine Haftung von Xaibo oder seiner verbundenen Unternehmen in Bezug auf Exportkontrollbeschränkungen beschränkt sich auf die in Deutschland anwendbaren Gesetze / Regelungen bzw. auf diejenigen Gesetze und Regelugen der Länder, die im Einzelvertrag spezifiziert wurden.

4.3.6. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften bezüglich der internationalen Handelssanktionen. Der Kunde garantiert und stellt sicher, dass die Beistellungen und die vereinbarte Verwendung der Lieferungen keine internationalen Handelssanktionen verletzen. Der Kunde garantiert, dass während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages und/oder der bestätigten Bestellung weder der Kunde noch eines seiner verbundenen Unternehmen oder einer der Mitarbeiter der vorstehenden Gesellschaften Sanktionen unterliegen, wie z.B. Sanktionen, die von den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten (OFAC) oder der Europäischen Union erlassen wurden.

4.4. Personaldienstleistungen, die unter der Leitung des Kunden ausgeführt werden

4.4.1. Im Einzelvertrag kann vereinbart werden, dass die Leistungen von Xaibo darin bestehen, dass Mitarbeiter von Xaibo Beratungen, Entwicklung oder andere (Dienst-)Leistungen für den Kunden unter der Fachaufsicht des Kunden als externe Ressourcen erbringen (Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG). Diese Mitarbeiter bleiben Mitarbeiter von Xaibo, d.h. es wird unter keinen Umständen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und den Mitarbeiter von Xaibo begründet. Vorbehaltlich Ziffer 4.2.7 hat Xaibo stets das Recht, eine andere Person für die Erbringung derartiger Leistungen zu benennen, es sei denn, es ist im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Möchte der Kunde die Anzahl der überlassenen Mitarbeiter ändern, so hat der Kunde Xaibo spätestens 30 Tage vorher schriftlich (Textform ausreichend) zu benachrichtigen.

4.4.2. Alle Verpflichtungen von Xaibo in Bezug auf Dienstleistungen, die von Xaibo Mitarbeitern im Rahmen von Abschnitt 4.4 erfüllt, beschränkt sich darauf, die angegebenen Personen oder deren Ersatz für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht abweichend im Einzelvertrag vereinbart, übernimmt Xaibo keine Verantwortung oder Haftung für derartige Leistungen oder andere Ergebnisse aus solchen Dienstleistungen (oder für etwaige Fehler oder Verzögerungen). Für derartige Dienstleistungen gelten die in Abschnitt 5 genannten Abnahmeregelungen nicht.

4.4.3. Wenn Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erbracht werden, ist der Kunde für die Zahlung der im Einzelvertrag vereinbarten Konditionen (Preise auf Zeit und Materialbasis) und in Übereinstimmung mit dem darin angegebenen Zahlungsplan verantwortlich. Der Kunde trägt im Übrigen auch die Kosten aller Geräte und Werkzeuge und sonstiger Aufwendungen, die mit der Erbringung von Leistungen in diesem Zusammenhang verbunden sind, sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Lieferungen und Leistungen, Eigentum und Abnahme

5.1. Xaibo erbringt dem Kunden gegenüber Lieferungen und Leistungen und ggf. erfolgsbezogene Werkleistungen in abgestimmter Form und in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zeitplänen oder Meilensteinen. Alle Lieferungen werden FCA Xaibo geliefert, wenn nicht anders im Einzelvertrag und/oder der Bestellung definiert. Lieferungen, (Dienst-)Leistungen oder Projekte, für die keine Termine oder nur eine Schätzung der Liefer- oder Fertigstellungsdaten vorliegen, werden von Xaibo so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitgestellt. In einem solchen Fall gilt die Verzugsentschädigung gemäß § 6 bzw. 12.3 der AGB nicht.

5.2. Nur wenn in dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung im Zusammenhang mit dem Projekt ausdrücklich vereinbart, führt Xaibo Installationsarbeiten/ Implementierungsarbeiten in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen durch. Andernfalls erfolgt die erforderliche Installation / Implementierung ausschließlich durch und auf Verantwortung und Gefahr des Kunden.

5.3. Der Gefahrübergang (Risiko des Verlustes und der Verantwortung für die Nutzung) im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen geht mit der Lieferung bzw. Übergabe auf den Kunden über.

5.4. Sofern vereinbart, hat der Kunde die Abnahmeprüfung an den Lieferungen und Leistungen in der vereinbarten Weise durchzuführen. Sofern in dem Einzelvertrag und/oder der bestätigten Bestellung nichts anderes angegeben ist, gilt eine Lieferung bzw. Leistung als akzeptiert bzw. angenommen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der früheste ist: (a) Der Kunde hat Xaibo schriftlich über die Abnahme der Lieferung informiert; (b) es sind 30 Tage nach der Lieferung verstrichen, ohne dass der Kunde Xaibo schriftlich über wesentliche Fehler/ Mängel informiert hat, die die Abnahme verhindern; c) Xaibo hat angegebene Fehler behoben, die die Abnahme verhindern und hat den Kunden darüber informiert; d) der Kunde hat die Lieferung/Leistung produktiv genutzt.

6. Verzug

6.1. Die Lieferung bzw. Leistung oder eines Teils davon gilt als verzögert, wenn einer der in Ziffer 5.4 genannten Zeitpunkte nicht eingehalten wurde und Xaibo dies zu vertreten hat.

6.2. Sollte die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen verzögert werden, die dem Kunden zuzuordnen sind, werden etwaig vereinbarten Meilensteine um einen angemessenen Zeitraum verschoben. Darüber hinaus erstattet der Kunde Xaibo Lohnkosten und damit verbundene Gemeinkosten, Sonderentschädigungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verzug. Xaibo hat diese Kosten aufzuschlüsseln.

6.3. Wenn die Lieferungen und Leistungen aus Gründen verzögert werden, die Xaibo zu vertreten hat, und es keine vorrangigen diesbezüglichen Regelungen im Einzelvertrag oder Bestellung gibt, gilt Folgendes: Xaibo unternimmt angemessenen Anstrengungen, um seine Lieferverpflichtungen innerhalb eines für Xaibo angemessenen Zeitraums zu erfüllen. Darüber hinaus hat der Kunde Anspruch auf ein Pönale gemäß Ziffer 12.3.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. Die in dem Einzelvertrag und/oder in der angenommenen Bestellung angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Wenn ein Preis für die (Dienst-)Leistungen nicht im Einzelvertrag und/oder der Bestellung festgelegt wurde, ist Xaibo berechtigt, die (Dienst-)Leistungen gemäß der jeweils gültigen Xaibo-Preisliste, die bei Xaibo angefordert werden kann, in Rechnung zu stellen. Außer wenn in dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung ausdrücklich vereinbart, dass die darin genannten Preise für einen bestimmten Zeitraum unverändert gelten sollen, ist Xaibo berechtigt, seine Preise für die (Dienst-)Leistungen angemessen mit einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden zu ändern (Textform genügt). Wenn eine zuvor vorhandene Preisliste/ Preisvereinbarung zwischen Xaibo und dem Kunden befristet war und nicht mehr gilt, bzw. wenn sich die Parteien auf keine neuen Preise einigen können, ist Xaibo berechtigt, die Preise für die Leistungen einseitig nach schriftlicher Ankündigungsfrist von 2 Monaten zu ändern (Textform genügt). Dem Kunden steht in diesem Fall bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht zu. In Bezug auf den Kauf von Materialien, Transportgebühren und andere in den (Dienst-)Leistungen enthaltene Fremdkosten, wird Xaibo plan das vereinbarte Entgelt mit einem Aufschlag von 15 % in Rechnung stellen, sofern nicht abweichend in dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung festgelegt.

7.2. Xaibo berechnet den vereinbarten Stundensatz für Reisen, die für die (Dienst-)Leistungen erforderlich sind. Darüber hinaus berechnet Xaibo Reise-, Unterkunfts- und Tageszulagen zu Kostenbasis. Reisezulagen und Tagesgelder werden nach den jeweils gültigen steuerfreien Tagessätzen in Rechnung gestellt. Sofern im Einzelvertrag und/oder der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde, ist Xaibo berechtigt, dem Kunden die in Abschnitt 4.2.6 beschriebenen Vorbereitungs- oder Untersuchungskosten in Rechnung zu stellen, die bei Xaibo im Rahmen der Erfüllung der in Abschnitt 4.2.6 beschriebenen globalen mobilitätsbezogenen Vorbereitungs- oder Untersuchungsaufgaben anfallen, vorbehaltlich der entsprechenden Nachweise.

7.3. Projektleistungen werden von Xaibo wie im entsprechenden Einzelvertrag vereinbart in Rechnung gestellt. Sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, werden die erbrachten Leistungen monatlich von Xaibo plan in Rechnung gestellt. Wenn kein Zahlungsziel einzelvertraglich vereinbart, ist, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage netto ab dem Datum der Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (Basiszinssatz) auf überfällige Beträge zu zahlen.

7.4. Wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung durch Xaibo mit der Zahlung mehr als 30 Tage nach dem Fälligkeitstermin in Verzug gerät, ist Xaibo berechtigt, alle weiteren Leistungen im Rahmen des Einzelvertrages und/oder der Bestellung einzustellen, bis der Kunde alle überfälligen Beträge an Xaibo bezahlt hat.

7.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

7.6. Wenn die Spezifikation, die dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung zugrunde liegt, aufgrund einer Anforderung des Kunden in einer Weise geändert wird, die den Umfang der Arbeit beeinflusst, oder wenn dadurch zusätzliche Arbeiten in Bezug auf die für die geplanten Lieferungen ausgewählten Komponenten und Technologien verursacht werden, werden die zusätzlichen Arbeiten, die sich aus solchen Änderungen etc. ergeben, bewertet und die jeweiligen zusätzlichen Kosten und Änderungen des Lieferplans gesondert vereinbart. Sofern keine solche einzelvertragliche Regelung vorliegt, hat Xaibo das Recht, diese zusätzlichen Arbeiten gemäß Ziffer 7.1 in Rechnung zu stellen.

7.7. Erhält Xaibo Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden, ist Xaibo berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur bei Vorauszahlung zu erbringen.

8. Gewährleistungen

8.1. Zur Wahrung der Rechte des Kunden im Hinblick auf Mängelansprüche müssen offensichtliche Mängel vom Kunden unverzüglich nach der Lieferung, Bereitstellung oder Abnahme bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4, schriftlich gegenüber Xaibo angezeigt werden. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, Xaibo alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.2. Xaibo berichtigt Fehler in den Lieferungen und Leistungen gemäß den in Abschnitt 8 festgelegten Gewährleistungsbedingungen. Die hierin beschriebenen Gewährleistungspflichten stellen die alleinigen Verpflichtungen von Xaibo und alleinigen Rechtsbehelf in Bezug auf Fehler dar, sofern in diesen AGB oder den Einzelverträgen nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder im anwendbaren zwingenden Recht vorgeschrieben ist.

8.3. Xaibo berichtigt unverzüglich und auf eigene Kosten erkannte Fehler in den Lieferungen und Leistungen, die Xaibo während der Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt bekommen hat, durch Änderungen oder Aktualisierungen des jeweiligen Liefer- oder Leistungsgenstandes.

8.4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährung. Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und im Falle einer vertraglich vereinbarten Nichtverschuldungspflicht (Garantie).

8.5. Die Gewährleistung gilt nicht für Prototypen und agile Projekte, die ausschließlich auf "as-is" geliefert werden.

8.6. Die Analyse und Korrektur von Fehlern wird von Xaibo grundsätzlich in seinen Geschäftsräumen durchgeführt. Der Kunde stellt die mangelhafte Lieferung grundsätzlich in den Geschäftsräumen von Xaibo zur Gewährleistungsvornahme zur Verfügung. Die Kosten der Lieferung gehen zu Lasten des Kunden. Xaibo führt die Analyse und Korrekturen in vom Kunden benannten Räumlichkeiten nur vorbehaltlich einer gesonderten einzelvertraglichen Regelung durch, wobei Xaibo berechtigt ist, die Zeit für die Arbeit und die Reise sowie die Reisekosten gemäß seiner zum Zeitpunkt geltenden Preisliste in Rechnung zu stellen.

8.7. Die Gewährleistung gilt nicht für den normalen Verschleiß der Lieferungen oder für eine Behebung von Fehlern, die sich aus folgenden Gründen ergeben: (a) externe Ursachen, wie Unfall, Elektro- oder Klimaanlagenstörungen, Blitzeinschläge, Feuer oder Überschwemmungen; (b) Verwendung der Lieferungen, die gegen den Einzelvertrag oder Anweisungen von Xaibo verstoßen; c) Mangelhafte oder unvollständige Beistellungen und Mitwirkungsleistungen; oder d) Verwendung der Lieferung zusammen mit einem nicht von Xaibo gelieferten Produkt oder einer nicht von Xaibo gelieferten Komponente, sowie bei einer nicht von Xaibo vorgenommen Änderung oder Korrektur der Lieferungen und Leistungen oder die Verwendung von Zubehör entgegen der Anleitung.

8.8. Im Falle, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht von der Gewährleistung abgedeckt ist, ist Xaibo berechtigt, die Analyse, Lokalisierung und Korrektur des Fehlers, des Mangels oder der Störung in Rechnung zu stellen.

8.9. Im Falle eines Mangels kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn sein Mängelanspruch unbestritten oder anerkannt ist oder durch nichtrechtskräftiges Urteil festgestellt wurde.

8.10. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn Xaibo den Mangel nicht zu vertreten hat. Das Recht des Kunden, den Vertrag im Falle der Unmöglichkeit einer mangelfreien Leistung, die von beiden Parteien nicht zu vertreten ist, zurückzutreten, wird hiervon nicht berührt.

8.11. Regelungen dieses Abschnitts 8 gelten nicht für die in Abschnitt 4.4 dieser AGB beschriebenen Leistungen unter Anwendung des AÜG.

9. Rechte an geistigem Eigentum

9.1. Alle Schutzrechte in Bezug auf die von Xaibo auf Basis eines Einzelvertrags und auf Kosten des Kunden entwickelten Lieferungen und Leistungen sowie deren Änderungen mit Ausnahme von Xaibo Background IPR gehen mit vollständiger Bezahlung aller mit den Lieferungen und Leistungen verbundenen Entgelten auf den Kunden über; ausgenommen sind eventuelle Open-Source-Software oder andere Komponenten Dritter, die sich auf die Lieferungen und Leistungen beziehen. Für diese geltend ausschließlich die entsprechenden Lizenzbedingungen der Rechtinhaber.

9.2. Sämtliches Xaibo Background IPR verbleibt ausschließlich bei Xaibo. Dem Kunden wird eine einfache Lizenz zur Nutzung dieser Rechte gemäß Ziffer 9.3 gewährt, beginnend mit der Zahlung der Entgelte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Xaibo Background IPR. Xaibo benennt zum Beispiel im Einzelvertrag sein Background IPR, das in den Lieferungen und Leistungen enthalten sind, sofern sich dies nicht aus dem Kontext ohnehin ergibt.

9.3. Der Kunde darf die Xaibo Background IPR ausschließlich als integralen Bestandteil der Lieferungen und Leistungen nutzen und unterlizenzieren, hat jedoch weder das Recht, Xaibo Background IPR separat zu nutzen, zu verwenden, zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig zu verwenden, noch darf er anderen eine Nutzung, den Verkauf, die Übertragung oder eine andere Abtretung dieser Rechte ermöglichen.

9.4. Alle an den Beistellungen bestehenden Schutzrechte bleiben beim Kunden. Der Kunde gewährt Xaibo das nicht übertragbare Recht (mit Ausnahme der Übertragung an verbundenen Unternehmen von Xaibo), die Beistellungen in dem Umfang zu nutzen, den Xaibo für die Erbringung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen benötigt. Der Kunde garantiert, dass die Beistellungen oder die Nutzung durch Xaibo in Übereinstimmung mit dem Einzelvertrag oder der Bestellung nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt und verpflichtet sich, Xaibo plan oder seine verbundenen Unternehmen aufgrund einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter aus oder in Bezug auf die Beistellungen zu entschädigen, zu verteidigen und von Ansprüchen Dritter freizustellen.

9.5. Eventuelle Erfindungen und alle Patente oder Gebrauchsmuster, die im Rahmen der Erbringung der Lieferungen und Leistungen gemäß Einzelvertrag entstehen, dürfen ohne gesonderte Zustimmung von Xaibo vom Kunden ausschließlich im Namen des Kunden genutzt und weltweit patentiert werden. In diesem Fall ist der Kunde für alle Kosten verantwortlich, die mit der Entschädigung des Erfinders verbunden sind, sowie für die Anmeldung, Ausstellung und Wartung solcher Patente oder Gebrauchsmuster. Sofern es beim Kunden keine (ggf. gesetzliche) Arbeitnehmererfindungsregelung gibt erfolgt die dem/den Erfinder(en) zu zahlende Entschädigung auf der bei von Xaibo gültigen Regelung. Darüber hinaus ist Xaibo berechtigt, dem Kunden die entstehenden Entschädigungskosten gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetzbestätigt in Rechnung zu stellen.

9.6. Xaibo bestätigt, dass Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung nach Wissen von Xaibo nicht gegen Rechte Dritter verstoßen und dass auch keine behaupteten Rechtverletzungen bekannt sind. Xaibo ist jedoch nicht zu einer konkreten Überprüfung verpflichtet, ob die Lieferungen und Leistungen potenziell gegen das geistige Eigentum eines Dritten verstoßen würden. Der Kunde hat Xaibo über bestehende oder eventuell bestehende Schutzrechte in Bezug auf Produkte zu informieren, die den vereinbarten Lieferungen und Leistungen des Kunden entsprechen oder diesen vergleichbar sind.

9.7. Xaibo ist verpflichtet, den Kunden gegen Klagen zu verteidigen, die gegen den Kunden wegen einer Xaibo zurechenbaren Verletzung der in Ziffer 9.6 genannten Gewährleistung erhoben werden, sofern der Kunde Xaibo plan unverzüglich schriftlich über die Ansprüche informiert, Xaibo die vollständige Kontrolle über die Verteidigung gestattet und Xaibo alle verfügbaren und notwendigen Informationen, Unterstützung und Genehmigungen gibt. Die Kostengrenze der Verteidigung beträgt EUR 100.000 pro Jahr, d.h. der Kunde trägt die Kosten, die über das Limit hinausgehen.

9.8. Verstoßen die Lieferungen und Leistungen nach Auffassung von Xaibo gegen eines der oben genannten Rechte Dritter, ist Xaibo berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (a) das Recht auf fortgesetzte Nutzung der Lieferungen/Leistungen für den Kunden zu beschaffen; (b) die Lieferungen/Leistungen zu ändern; oder (c) die Lieferungen/Leistungen zu modifizieren, um den Rechtverstoß zu beseitigen. Steht Xaibo keine dieser Alternativen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zur Verfügung, so hat der Kunde auf Verlangen von Xaibo die Nutzung und Weiterveräußerung der Lieferungen in seinem Betrieb einzustellen.

9.9. Xaibo haftet jedoch nicht für einen Anspruch, der (a) von einem Unternehmen geltend gemacht wird, das die Kontrolle über den Kunden hat oder unter der Kontrolle des Kunden steht, wobei "Kontrolle" in Abschnitt 2 dieser AGB definiert ist; (b) in Zusammenhang mit Daten oder Beistellungen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, steht, oder aus Änderungen des Kunden an den Lieferungen/Leistungen resultiert oder die Folge der Einhaltung der vom Kunden gegebenen Anweisungen darstellt; (c) das Resultat aus der Verwendung der Lieferungen/Leistungen in Kombination mit einem Produkt oder einer Beistellung, die nicht von Xaibo geliefert wurde herrührt; oder (d) durch die Verwendung eines Rechts, das dem Kunden ohne gesondertes Entgelt angeboten wird, hätte vermieden werden können.

9.10. Die Haftung der Parteien für die Verletzung geistigen Eigentums ist auf den in Abschnitt 9 dieser AGB genannten Höchstbetrag beschränkt.

9.11. Die Abschnitte 9.6 bis 9.10 gelten nicht für Leistungen gemäß Abschnitt 4.4 dieser AGB unter Anwendung des AÜG.

10. Geheimhaltung

10.1. Jede Partei hat alle vertraulichen Informationen, die von der anderen Partei offengelegt werden, vertraulich zu behandeln, die als solche zu verstehen sind, und darf diese vertraulichen Informationen nicht für andere als vereinbarte Zwecke verwenden.

10.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht für Material und Informationen, (a) die allgemein zugänglich oder anderweitig öffentlich sind; (b), die von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht empfangen werden; (c) die bereits vor Erhalt derselben von der anderen Partei ohne Geheimhaltungspflicht im Besitz der Empfängerpartei waren, oder (d) die eine Partei unabhängig ohne Rückgriff auf Material oder Informationen entwickelt hat, die von der anderen Partei offengelegt wurden.

10.3. Die Partei hat unverzüglich die Verwendung vertraulicher Informationen, die von der anderen Partei offengelegt werden, einzustellen, wenn die Partei die jeweiligen vertraulichen Informationen für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt. Jede Partei kann jedoch Kopien behalten, die gesetzlich oder durch anwendbare Regelungen vorgeschrieben sind.

10.4. Die Rechte und Pflichten nach Abschnitt 10 dieser AGB bleiben für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Einzelvertrages und/oder nach Abschluss der Bestellung zwischen den Parteien bestehen.

10.5. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die oben genannte Verpflichtungen zur Geheimhaltung das Recht von Xaibo, zur unbeschränkten Nutzung allgemeiner beruflicher Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, Projekten und/oder Lieferungen entstanden sind, nicht einschränkt.

11. Höhere Gewalt

11.1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Schäden, die durch eine Behinderung, die außerhalb ihrer Kontrolle liegt, verursacht wurden, die für die Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages und/oder der Bestellung nicht vorhersehbar war, und deren Folgen die Partei nicht vermeiden konnte. Ein Streik, eine Aussperrung, Boykott oder andere Arbeitshandlungen gelten als höhere Gewalt, selbst wenn die betroffene Partei Ziel oder Partei einer solchen Maßnahme ist.

11.2. Ein Ereignis höherer Gewalt, das einen Unterauftragnehmer einer Partei betrifft, entlastet diese Partei auch von der Haftung, wenn eine Vergabe von Unteraufträgen an einen alternativen Dritten nicht ohne unangemessene Kosten oder einen wesentlichen Zeitverlust hätte erfolgen konnte.

11.3. Die Partei unterrichtet die andere Partei schriftlich und unverzüglich über ein Auftreten und die Einstellung eines Ereignisses höherer Gewalt.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. Xaibo, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Schadenersatz aus welchem Rechtsgrund auch immer -, wenn der Schaden:

a) durch eine fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurde, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Einzelvertrages unerlässlich ist und deren Verletzung die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet und in deren Einhaltung der Kunde normalerweise vertrauen kann (Kardinalpflicht); oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlung zurückzuführen ist.


In jeder anderen Hinsicht ist die Haftung für Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

12.2. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ohne, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, (vergl. Abschnitt 12.1(a)) ist die Haftung von Xaibo beschränkt auf den Umfang des Schadens, den Xaibo normalerweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der damals bekannten Umstände hätte vorhersehen können; die Haftung ist in allen Fällen auf maximal 100 % des Gesamtwertes der Lieferungen und Leistungen oder 10 000,- €, je nachdem, welcher von beiden Beträge geringer ist, pro Einzelvertrag begrenzt.

12.3. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche aufgrund eines Leistungsverzugs in Höhe von 0,5% für jede vollendete Verzugswoche geltend machen, jedoch nicht mehr als 5% des Wertes der verzögerten Leistung insgesamt. Eine solche Pauschalentschädigung stellt die abschließende Haftung von Xaibo für eine solche Verzögerung dar. Das Recht des Kunden, zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages gemäß Ziffer 13.4 bleibt hiervon unberührt. 

12.4. Xaibo haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

12.5. Für jeglichen Schaden, der direkt oder indirekt durch Datenverlust verursacht wird, beschränkt sich die Haftung von Xaibo auf die Kosten der Wiederherstellung, die bei regelmäßiger Sicherung der Daten gemäß den damit verbundenen Risiken entstanden wären.

12.6. Die vorstehenden Beschränkungen oder Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Haftungsansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle einer vertraglich vereinbarten Haftungspflicht (Garantie).

12.7. Die Haftungsregelungen sind nicht anwendbar auf Prototypen und Agile-Projekte, die auf "as-is" geliefert oder erbracht werden. Xaibo haftet unter keinen Umständen (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) für Schäden, die sich aus deren Nutzung ergeben.

13. Laufzeit und Kündigung

13.1. Der Einzelvertrag tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft; die Bestellung wird mit Annahme durch Xaibo wirksam. Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, können Leistungsverträge mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung des Einzelvertrages und/oder der Bestellung berührt nicht die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber Xaibo. Alle von Xaibo bis zum Ende des Einzelvertrags und/oder der Bestellung ausgeführten Lieferungen und Leistungen werden von Xaibo gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt.

13.2. Jede Partei ist berechtigt, den Einzelvertrag und/oder die Bestellung unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung zu kündigen (Textform ausreichend), falls: (i) die andere Partei ihre Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag und/oder der Bestellung wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der anderen Partei davon in Kenntnis gesetzt wurde, behebt; oder (ii) die andere Partei für insolvent erklärt wird, Insolvenz anmeldet, liquidiert wird, einen Vergleich mit ihren Gläubigern schließt, zahlungsunfähig wird oder die finanzielle Lage der Partei sich anderweitig verschlechtert, so dass sie nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

13.3. In dem Fall, dass sich die Erfüllung des Einzelvertrags und/oder der Bestellung aufgrund eines in Abschnitt 11 dieser AGB definierten Ereignisses höherer Gewalt um mehr als 4 Monate verzögert, ist jede Partei berechtigt, den Einzelvertrag und/oder den Auftrag zu schriftlich kündigen, ohne dass die andere Partei Anspruch auf Schadensersatz hat.

13.4. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die eine Partei zu vertreten hat, um mehr als 4 Monate und erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der anderen Partei schriftlich festgelegt wurde, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag und/oder die Bestellung in Bezug auf die Lieferungen/ Leistung, für die die Lieferung verzögert wird, mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

13.5. Im Fall einer Verletzung oder der Nichteinhaltung einer der in Abschnitt 4.3.5 genannten Vorschriften durch den Kunden und unbeschadet anderer Rechte von Xaibo, kann Xaibo den Einzelvertrag und/oder die Bestellung mit sofortiger Wirkung kündigen oder die Lieferung / Leistung im Rahmen des Einzelvertrages und/oder der Bestellung aussetzen.

13.6. Nach Beendigung des Einzelvertrages und/oder der Bestellung gemäß Ziffer 13.1-13.5 bleibt der Kunde gegenüber Xaibo zur Zahlung für Leistungen verpflichtet, die von Xaibo vor Wirksamwerden der Kündigung erbracht wurden. Sonstige Verpflichtungen des Kunden im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag oder der Bestellung bleiben in diesem Zusammenhang unberührt. Der Kunde ist aufgrund einer solchen Kündigung nicht berechtigt, Zahlungen von Xaibo zurückzufordern.

14. Verschiedenes

14.1. Übertragung und Änderungen
Mit Ausnahme in Bezug auf verbundene Unternehmen darf keine der Parteien den Einzelvertrag und/oder die Bestellung oder irgendwelche Rechte oder Pflichten, die sich daraus ergeben, ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen.


Alle Ergänzungen, Änderungen oder Anpassungen der Einzelverträge und/oder der Bestellung bedürfen der Schriftform (Textform ausreichend)

14.2. Kein Verzicht, Salvatorische Klausel

Die Nichtausübung von Rechten einer Partei aus diesen AGB und/oder den Einzelverträgen und/oder der Bestellung, stellt keinen Verzicht auf jedwede Rechte dar.


Wenn eine Bedingung oder Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertrags und/oder der Bestellung als ungültig, rechtlich unwirksam oder nicht durchsetzbar angesehen wird, wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen AGB-Vorschriften bzw. die des Einzelvertrages und/oder der Bestellung davon nicht berührt und die ungültige, rechtlich unwirksame oder nicht durchsetzbare Regelung wird durch eine neue ersetzt, die der zu ersetzenden vom Sinn und Regelungszweck her so nahe wie möglich ist.

14.3. Rangfolge

Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB, den Einzelverträgen und/oder der Bestellung haben letztere Vorrang.

15. Datenschutz

15.1. Zum Schutz personenbezogener Daten wird Xaibo die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten und verpflichtet insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle einer Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

15.2. Xaibo wird vom Kunden zugänglich gemachte Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit und solange dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Soweit für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich (z. B. für Versand, Kundenbetreuung), wird Xaibo die oben genannten Kontaktdaten anderen innerhalb der EU ansässigen Xaibo-Unternehmen sowie den im jeweiligen Vertragsverhältnis eingesetzten Dritten zugänglich machen. Xaibo Gesellschaften im vorgenannten Sinne sind verbundene Konzerngesellschaften der Xaibo Oyj Inc. mit Sitz in Espoo, Finnland. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

15.3. Xaibo ist berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Seiten des Kunden zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Kunden erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Kunden verwendet. Für die Prüfung wird Xaibo Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der Verband der Vereine Creditreform e.V. Hellersbergstraße 12, D-41460 Neuss oder SCHUFA Holding AG (Wiesbaden), Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Kunden an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

15.4. Xaibo wird dem Kunden und seinen Mitarbeitern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die jeweiligen gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Kunde und seine betroffenen Mitarbeiter haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Kunden und den betroffenen Mitarbeitern das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

15.5. Die verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter Ziffer 15.4 beschriebenen Rechte ist die Xaibo GmbH, Sihlbruggstrasse 105, 6340 Baar, Schweiz.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Diese AGB, sämtliche Einzelverträge sowie die Nutzung und Bereitstellung von Software- und Online-Dienstleistungen der Xaibo GmbH unterliegen ausschließlich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2. Zahlungsansprüche sowie alle anderen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, den Einzelverträgen oder der Nutzung der Software ergeben, werden in erster Linie durch Verhandlungen zwischen den Parteien gütlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beigelegt.

Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zug (Schweiz), die Sprache des Verfahrens ist Deutsch, und die Zahl der Schiedsrichter beträgt eins. Nachweise dürfen auch in englischer Sprache erbracht werden.